Pensionen (ausgenommen solche der in Artikel X genannten Art) und Renten, die einer natürlichen Person, die ein Bewohner des einen Landes ist und dafür dort der Steuer unterliegt, aus im andern Lande gelegenen Quellen zufliessen, sollen von der Steuer in diesem andern Lande befreit sein.
In diesem Artikel bedeutet:
Der Ausdruck «Pensionen» periodische Vergütungen, die im Hinblick auf frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich erlittener körperlicher Nachteile ausgerichtet werden;
Der Ausdruck «Renten» bestimmte, periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summen.