Soweit in diesem Aufhebungsabkommen nichts anderes bestimmt ist:
haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die sich aus Artikel 2 des Quellensteuerabkommens ergibt;
schliessen nachfolgend enthaltene Verweise auf bis zur Aufhebung des Quellensteuerabkommens erhobene Steuern die Abgeltungszahlungen nach der gemeinsamen Erklärung in Anhang I des Protokolls vom 20. März 2012 ein.