Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 18 – Ruhegehälter
Art. 18
Ruhegehälter
- Gliederungspfad
- Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.01.2013
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Art. 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
- SR-Nummer
- SR 0.672.937.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.06.1983
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht