Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in dieser Partei besteuert werden.
Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Empfänger in der anderen Vertragspartei eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Einkünfte gemäss Absatz 1, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.