Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass ihre gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft2.
Das Abkommen findet Anwendung:
in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong:
hinsichtlich der Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong auf Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen;
in der Schweiz:
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden,
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen.
Ungeachtet von Absatz 2 Buchstaben a und b finden Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 3 in beiden Vertragsparteien vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an Anwendung.