Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.