Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden, und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
in Neuseeland:
auf steuerbares Einkommen der Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April unmittelbar nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist;
in der Schweiz:
auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar unmittelbar nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.