Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Pakistan auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
in der Schweiz auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
hinsichtlich Artikel 25 auf Informationen über Tatsachen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
hinsichtlich Artikel 24 Absatz 5 auf Verständigungsverfahren:
die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls bereits anhängig sind (in diesem Fall gilt das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens als Anfangszeitpunkt der Dreijahresfrist), oder
die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.
Das Abkommen vom 19. Juli 20052 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, das am 24. November 2008 in Kraft getreten ist, verliert mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit, und seine Bestimmungen finden ab dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgenden Steuerjahr nicht mehr Anwendung.