Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
einen Ort der Leitung;
eine Zweigniederlassung;
eine Geschäftsstelle;
eine Fabrikationsstätte;
eine Werkstätte;
ein Lagerhaus in Bezug auf eine Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt; und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ferner:
eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, aber nur sofern ihre Dauer neun Monate überschreitet;
die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienstleistungen, durch ein Unternehmen mit Angestellten oder anderem für solche Zwecke angestelltem Personal, aber nur sofern Tätigkeiten dieser Art im Vertragsstaat (für dasselbe oder ein verbundenes Projekt) gesamthaft länger als 183 Tage während eines im betroffenen Steuerjahr beginnenden oder endenden Zeitraums von 12 Monaten dauern;
eine Installation oder Anlage zum Abbau oder zur Ausbeutung von Rohstoffen während einer Dauer von mehr als 90 Tagen.
Ungeachtet der vorstehenden Absätze gelten nicht als Betriebsstätten:
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen abzugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so begründet sie im erstgenannten Staat eine Betriebsstätte, wenn:
die Person die Vollmacht hat, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und sie diese Vollmacht gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeiten auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränken; oder
die Person keine solche Vollmacht besitzt, sie oder das Unternehmen aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert.
Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates, mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts, so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet dieses anderen Staates durch eine Person, die kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 7 ist, Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.
Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.