Dieses Abkommen soll Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich beim Ableben eines Angehörigen eines der beiden Staaten, der seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz oder in den Niederlanden gehabt hat, aus der gleichzeitigen Erhebung schweizerischer und niederländischer Erbschaftssteuern ergeben könnte.
Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der schweizerischen oder der niederländischen Gesetzgebung von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von einem Teil derselben oder von den Erbteilen erhoben werden.
Das Abkommen bezieht sich namentlich:
auf seiten der Schweiz:
auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbanfall‑ und Nachlasssteuern;
auf seiten des Königreichs der Niederlande:
auf die Erbschaftssteuer (recht van successie) und auf die von Todes wegen erhobene Handänderungsabgabe (recht van overgang).
Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Absatz erwähnten treten. Es gilt ferner für Steuern, die in Form von Zuschlägen (centimes additionnels) erhoben werden.
Soweit das Königreich der Niederlande in Frage steht, findet das Abkommen nur auf das in Europa gelegene Staatsgebiet Anwendung; vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 6.