Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
bedeutet der Ausdruck «Singapur» die Republik Singapur und umfasst, im geografischen Sinne verwendet, ihr Hoheitsgebiet, die Binnen- und die Hoheitsgewässer sowie die ausserhalb der Hoheitsgewässer liegenden Meeresgebiete, die nach seinem nationalen Recht, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, als Gebiete bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Singapur Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Meeres, des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes sowie der Bodenschätze ausüben darf;
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates» je nach Zusammenhang ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
in der Schweiz: der Direktor oder die Direktorin der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der bevollmächtigte Vertreter oder die bevollmächtigte Vertreterin,
in Singapur: der Finanzminister oder die Finanzministerin oder der bevollmächtigte Vertreter oder die bevollmächtigte Vertreterin;
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaates besitzt,
jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.