Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Lehranstalt in einem Vertragsstaat, der in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 100 Tage während des betreffenden Steuerjahres beschäftigt ist, um im Zusammenhang mit seinem Studium eine praktische Ausbildung zu erhalten, wird für die Vergütung aus dieser Tätigkeit in dem anderen Staat nicht besteuert.