Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
bedeutet der Ausdruck «Ukraine» im geografischen Sinne verwendet das Gebiet der Ukraine, ihren Festlandsockel und ihre ausschliessliche (maritime) Wirtschaftszone einschliesslich Gebiete ausserhalb der ukrainischen Hoheitsgewässer, welche in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen die Ukraine Rechte mit Bezug auf den Meeresgrund und den Untergrund und natürliche Ressourcen ausüben kann;
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang die Schweiz oder die Ukraine;
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
in der Ukraine: der Finanzminister der Ukraine oder sein bevollmächtigter Vertreter,
in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;
bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eines Vertragsstaats ein in einem Vertragsstaat errichteter Rechtsträger, der nach den Steuergesetzen dieses Staates als eigenständige Person gilt, und:
der ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung oder Auszahlung von Ruhestandsleistungen oder ähnlichen Leistungen an natürliche Personen errichtet und betrieben wird und als solcher von diesem Staat oder von einer seiner politischen Unterabteilungen reguliert wird, oder
der ausschliesslich oder fast ausschliesslich zur Anlage von Geldern zugunsten von Rechtsträgern nach Ziffer i errichtet und betrieben wird.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.