Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 3 dieser Vereinbarung sind sämtliche Gewinne und Nettoerträge, welche ein Unternehmen des einen Vertragsstaates aus dem Betrieb der Luftfahrt erzielt, im andern Vertragsstaat von allen Steuern dieses Vertragsstaates, die das Unternehmen auf Gewinnen und Nettoerträgen zu zahlen hat oder zu zahlen haben wird, befreit.
Diese Vereinbarung findet jedoch auf die Gemeindesteuern in Venezuela keine Anwendung. Sollte Venezuela in einer künftigen ähnlichen Vereinbarung mit einem Drittstaat die Befreiung von den Gemeindesteuern vereinbaren, so findet diese Befreiung automatisch auch auf diese Vereinbarung Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung auf die Gewinne und Nettoerträge aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.