Die aus einem Vertragsstaat stammenden und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit können im erstgenannten Staat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
Art. 17 – Ruhegehälter
Art. 17
Ruhegehälter
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.06.2019
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Art. 17 Ruhegehälter Die aus einem Vertragsstaat stammenden und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit können im erstgenannten Staat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
- SR-Nummer
- SR 0.672.982.31
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.08.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht