Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
einen Ort der Leitung;
eine Zweigniederlassung;
eine Geschäftsstelle;
eine Fabrikationsstätte;
eine Werkstätte; und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte des Abbaus oder der Ausbeutung von natürlichen Ressourcen.
Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ferner:
eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Bauausführung, die Montage oder die Aufsichtstätigkeiten länger als 183 Tage dauern;
die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienste, durch ein Unternehmen durch seine Angestellten oder sonstiges, vom Unternehmen zu diesem Zweck eingestelltes Personal, sofern die entsprechenden Tätigkeiten in einem Vertragsstaat (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt) innerhalb eines im betreffenden Steuerjahr beginnenden oder endenden Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als 183 Tage dauern;
im Fall einer natürlichen Person die Dienstleistung dieser Person in einem Vertragsstaat, sofern die Person sich in diesem Staat zur Leistung dieser Dienste innerhalb eines im betreffenden Steuerjahr beginnenden oder endenden Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als 183 Tage aufhält;
eine Einrichtung oder eine Konstruktion, die zur Erforschung von Bodenschätzen in einem Vertragsstaat benutzt wird, sofern die Einrichtung oder Konstruktion 183 Tage oder länger bestehen bleibt.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Ist der Vertreter jedoch ausschliesslich oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen tätig und sind das Unternehmen und der Vertreter in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so gilt der Vertreter nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.