Die schweizerische Regierung und die italienische Regierung werden sich über die Bestimmungen der von den zuständigen Behörden der beiden Staaten zu erteilenden Konzession und des dazugehörigen Pflichtenheftes sowie über jede Änderung der Konzessionen verständigen.
Sie werden sich bemühen, beidseitig möglichst gleichartige Bestimmungen festzulegen und sie in der Folge nur nach Übereinkunft zu ändern.
Die Konzessionen endigen siebzig Jahre von dem zwischen der schweizerischen und der italienischen Regierung nach Abnahme der Arbeiten vereinbarten Datum an gerechnet.