Bei Ablauf der Konzessionen wird der Tunnel gemeinsames und unteilbares Eigentum der beiden Staaten oder der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die jeder Staat auf Grund seiner internen Gesetzgebung bezeichnen kann; der Tunnel wird bei gleichen Rechten und Pflichten gemeinsam betrieben.
Die Modalitäten der gemeinsamen Verwaltung sollen Gegenstand einer vorgängigen Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien bilden.