Consolidation: 0.732.923.2 - 1989-06-13
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.732.923.2
AS 1989 1548, BBl 1988 II 1013
Übersetzung1
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Abgeschlossen am 22. Dezember 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19892
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juni 1989
Der Schweizerische Bundesrat (im folgenden als Schweiz)
und
die Regierung Kanadas (im folgenden als Kanada bezeichnet)
und beide, im folgenden als Parteien bezeichnet,
in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Nutzung und Kontrolle der friedlichen Verwendung der Kernenergie gemäss dem Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung von Atomenergie zwischen der Schweiz und Kanada, unterzeichnet in Ottawa am 6. März 19583, erweitert durch die Briefwechsel vom 26. November 1964, 23. April 1969 und 1. Dezember 1971,
im Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen den Parteien bestehen, zu verstärken,
im Bewusstsein der Vorteile wirksamer Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Schweiz und Kanada beide Nicht‑Kernwaffenstaaten und Mitglieder des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, der am 1. Juli 19684 in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde (im folgenden als Atomsperrvertrag bezeichnet), und dass sie sich als solche verpflichtet haben, keine Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben, und dass beide Parteien mit der Internationalen Atomenergie Agentur Kontrollabkommen im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossen haben,
in Betonung ferner, dass die Mitglieder des Atomsperrvertrages sich verpflichtet haben, den weitest möglichen Austausch von Kernmaterial, Material, Ausrüstungen sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen für die friedliche Verwendung der Kernenergie zu erleichtern und das Recht haben, daran teilzuhaben; und dass die Mitglieder des Atomsperrvertrages, soweit sie dazu in der Lage sind, zusammenarbeiten mögen in ihrem gemeinsamen Beitrag zur weiteren Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
in der Absicht also, für diese Ziele miteinander zusammenzuarbeiten,
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
- 2 AS 1989 1547
- 3 [AS 1958 694, 1965 884, 1969 588, 1972 229]
- 4 SR 0.515.03
- SR-Nummer
- SR 0.732.923.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.06.1989
- Dokumentdatum
- 22.12.1987
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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