Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig zu, dass die vorkommenden Falls bezüglich der Untersuchung der Pässe oder bezüglich der Reisendenpolizei zu erfüllenden Formalitäten so vorteilhaft, als es die Gesetzgebung jedes der beiden Länder gestattet, geregelt werden sollen.
Art. 21
Art. 21
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.07.1898
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Art. 21 Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig zu, dass die vorkommenden Falls bezüglich der Untersuchung der Pässe oder bezüglich der Reisendenpolizei zu erfüllenden Formalitäten so vorteilhaft, als es die Gesetzgebung jedes der beiden Länder gestattet, geregelt werden sollen.
- SR-Nummer
- SR 0.742.140.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.11.1895
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht