§ 1. Die Generalversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten.
§ 2. Die Generalversammlung
gibt sich eine Geschäftsordnung;
bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gemäss Artikel 7 § 1;
gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Zentralamtes;
setzt für einen Zeitraum von fünf Jahren den Höchstbetrag fest, den die jährlichen Ausgaben der Organisation erreichen dürfen, oder gibt Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben;
entscheidet gemäss Artikel 19 § 2 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;
entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr gemäss Artikel 23 § 2 unterbreitet werden;
entscheidet über sonstige Fragen, die gemäss § 3 auf die Tagesordnung gesetzt sind.
§ 3. Das Zentralamt beruft die Generalversammlung alle fünf Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten sowie in den Fällen ein, die in den Artikeln 19 § 2 und 23 § 3 vorgesehen sind, und übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.
§ 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.
§ 5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten.
Für die Anwendung des § 2 Buchstabe d) und des § 2 Buchstabe e) – in diesem Falle, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst und des Protokolls handelt – ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
§ 6. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt auch Nichtmitgliedstaaten ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt internationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 7. Vor den Tagungen der Generalversammlung und gemäss den Richtlinien des Verwaltungsausschusses wird der Revisionsausschuss zur Vorprüfung der in Artikel 19 § 2 bezeichneten Anträge einberufen.