§ 1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus den Vertretern von zwölf Mitgliedstaaten.11
Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz.12 Die anderen Staaten werden für fünf Jahre ernannt. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Ein Mitgliedstaat darf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten dem Ausschuss angehören.
Wird ein Sitz frei, so bezeichnet der Ausschuss einen anderen Mitgliedstaat für den Rest der Amtszeit.
Jeder Mitgliedstaat, der dem Ausschuss angehört, bezeichnet einen Delegierten; er kann auch einen stellvertretenden Delegierten bezeichnen.
§ 2. Der Ausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung und bezeichnet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Staat, der für die jeweilige Amtszeit den Vorsitz führt;
schliesst das Sitzabkommen;
stellt die Vorschriften über die Organisation, die Tätigkeit und die Rechtsstellung des Personals des Zentralamtes auf;
ernennt unter Berücksichtigung der Eignung der Bewerber und einer angemessenen geographischen Verteilung den Generaldirektor, den Vizegeneraldirektor, die Räte und die Ratsadjunkten des Zentralamtes; dieses setzt die Mitgliedstaaten rechtzeitig in Kenntnis, wenn eine dieser Stellen frei wird; die schweizerische Regierung unterbreitet Bewerbungen für die Stellen des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors,
der Generaldirektor und der Vizegeneraldirektor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und sind wieder wählbar;14
überwacht die administrative und die finanzielle Geschäftsführung des Zentralamtes;
überwacht die sachgemässe Anwendung des Übereinkommens und der von den anderen Organen gefassten Beschlüsse durch das Zentralamt; er empfiehlt gegebenenfalls die Massnahmen, die zur Erleichterung der Anwendung des Übereinkommens und dieser Beschlüsse geeignet sind;
begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit des Zentralamtes betreffen können und die ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generaldirektor des Zentralamtes unterbreitet werden;
genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm des Zentralamtes;
genehmigt den jährlichen Voranschlag der Organisation, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
teilt den Mitgliedstaaten den Geschäftsbericht, den Jahresrechnungsabschluss sowie seine Beschlüsse und Empfehlungen mit;
verfasst einen Tätigkeitsbericht, macht Vorschläge für seine Neubestellung und teilt sie den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Generalversammlung, die seine Zusammensetzung zu bestimmen hat, spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung mit.
§ 3. Sofern er nichts anderes beschliesst, tritt der Ausschuss am Sitz der Organisation zusammen.
Er hält jedes Jahr zwei Tagungen ab; er tritt ferner zusammen, wenn der Vorsitzende es beschliesst oder vier seiner Mitglieder es beantragen.
Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.