Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der mit der Prüfung aller Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung beauftragt wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schifffahrt, den Bau, die Ausrüstung und die Besatzungen der Schiffe betreffen. Dieser Ausschuss arbeitet im Rahmen der Tätigkeit der Organe der Wirtschaftskommission für Europa, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der Donaukommission, die zuständig für den Bereich der Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen sind.
Art. 18 – Sicherheitsausschuss
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Art. 18
Sicherheitsausschuss
- Gliederungspfad
- Kapitel III: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Dokumenttext1
Artikel23
1Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – GeltungsbereichArt. 1 Geltungsbereich (1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstrassen. (2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die…
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Art. 2 – Verordnung in der Anlage des ÜbereinkommensArt. 2 Verordnung in der Anlage des Übereinkommens (1) Die Verordnung Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er wurde zusammen mit seinen Änd. vom Generalsekretär der Vereinten Nationen in Anwen…
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Art. 3 – BegriffsbestimmungenArt. 3 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet: a. «Schiff» ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; b. «gefährliche Güter» die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der…
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1Kapitel II: Bestimmungen technischer Art
Art. 4 – Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, KontrollenArt. 4 Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung nach der beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist, nich…
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Art. 5 – BefreiungenArt. 5 Befreiungen Dieses Übereinkommen findet insoweit keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern, als deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen…
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Art. 6 – Rechte der StaatenArt. 6 Rechte der Staaten Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.
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Art. 7 – Sonderregelungen, AusnahmegenehmigungenArt. 7 Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen (1) Die Vertragsparteien behalten das Recht, für eine in der beigefügten Verordnung festgelegte befristete Dauer und sofern sich daraus keine Beeinträchtigung der Sicherhei…
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Art. 8 – ÜbergangsbestimmungenArt. 8 Übergangsbestimmungen (1) Die Zulassungszeugnisse und andere Urkunden, die gemäss den bis zum Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäss Artikel 11 Absatz 1 gültigen Vorschriften der Verordnung übe…
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Art. 9 – Anwendbarkeit anderer VerordnungenArt. 9 Anwendbarkeit anderer Verordnungen Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderu…
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1Kapitel III: Schlussbestimmungen
Art. 10 – VertragsparteienArt. 10 Vertragsparteien (1) Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstrassen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internatio…
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Art. 11 – InkrafttretenArt. 11 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zahl der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahm…
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Art. 12 – KündigungArt. 12 Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. (2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam,…
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Art. 13 – ErlöschenArt. 13 Erlöschen (1) Fällt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während eines Zeitraums von zwölf Monaten in Folge auf unter fünf, wird dieses Übereinkommen nach Ablauf dieses zwölfm…
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Art. 14 – ErklärungenArt. 14 Erklärungen (1) Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt d…
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Art. 15 – StreitigkeitenArt. 15 Streitigkeiten (1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit im Wege von Verhandlungen zwischen den streitenden Parte…
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Art. 16 – VorbehalteArt. 16 Vorbehalte (1) Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er Artikel 15 nicht…
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Art. 17 – VerwaltungsausschussArt. 17 Verwaltungsausschuss (1) Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung dieses Übereinkommens prüft, alle dazu vorgeschlagenen Änderungen untersucht und Massnahmen für eine einheitliche Auslegung…
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Art. 18 – SicherheitsausschussArt. 18 Sicherheitsausschuss Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der mit der Prüfung aller Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung beauftragt wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schi…
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Art. 19 – Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschliesslich seiner beigefügten VerordnungArt. 19 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschliesslich seiner beigefügten Verordnung (1) Dieses Übereinkommen, ausschliesslich seiner beigefügten Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach de…
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Art. 20 – Verfahren zur Änderung der beigefügten VerordnungArt. 20 Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung (1) Die beigefügte Verordnung kann auf Vorschlag einer Vertragspartei geändert werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann ebenfalls Änderungen vorsc…
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Art. 21 – Anträge, Mitteilungen und EinsprücheArt. 21 Anträge, Mitteilungen und Einsprüche Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüch…
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Art. 22 – RevisionskonferenzArt. 22 Revisionskonferenz (1) Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz z…
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Art. 23 – VerwahrerArt. 23 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.
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Art. 18 Sicherheitsausschuss Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der mit der Prüfung aller Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung beauftragt wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schifffahrt, den Bau, die Ausrüstung und die Besatzungen der Schiffe betreffen. Diese
- SR-Nummer
- SR 0.747.208
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.05.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht