Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden entsteht, wenn das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Leute beruht.
Ein Verschulden des Beförderers oder seiner Leute wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, wenn der Tod oder die Körperverletzung durch Schiffbruch, Zusammenstoss, Strandung, Explosion oder Feuer entstanden ist oder mit einem dieser Ereignisse in Zusammenhang steht.
Ausser in den Fällen des Absatzes 2 hat der Kläger das Verschulden des Beförderers oder seiner Leute zu beweisen.