Ist der Beförderer Eigentümer des Schiffes, so hat er gehörige Sorgfalt anzuwenden und dafür einzustehen, dass auch seine Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen gehörige Sorgfalt anwenden, damit das Schiff zu Beginn der Beförderung und während ihrer gesamten Dauer seetüchtig und genügend bemannt, ausgerüstet und mit Vorräten versehen und damit die Sicherheit der Reisenden auch in jeder anderen Hinsicht gewährleistet ist.
Ist der Beförderer nicht Eigentümer des Schiffes, so hat er dafür einzustehen, dass der Schiffseigentümer oder gegebenenfalls der Reeder oder Ausrüster sowie deren Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen die in Absatz 1 aufgezählten Obliegenheiten mit gehöriger Sorgfalt wahrnehmen.