Die Postverwaltungen räumen sich gegenseitig das Recht des unentgeltlichen Transites der Briefpostsendungen des innern Verkehrs ein. Der Transit hat in geschlossenen Kartenschlüssen zu erfolgen. Ausnahmsweise und wenn es sich um eine kleine Zahl von Gegenständen handelt, können Briefpostsendungen auch offen übergeben werden.
Die amtlichen Briefpostgegenstände, die zwischen dem in französischen Bahnhöfen im Dienst stehenden schweizerischen Post‑ und Zollpersonal und den Verwaltungen des Staates, denen dieses Personal angehört, ausgewechselt werden, können im Sinne einer Ausnahme durch die schweizerischen Bahnposten oder Postkurse, die in diesen Bahnhöfen ausmünden, dem genannten Personal ausgehändigt oder von diesem Personal entgegengenommen werden.
Umgekehrt können die zwischen dem französischen, in schweizerischen Bahnhöfen im Dienste stehenden Post- und Zollpersonal und den Verwaltungen des Staates, denen dieses Personal angehört, auszuwechselnden Briefpostgegenstände, durch die französischen Bahnposten oder Postkurse, die in diesen Bahnhöfen ausmünden, dem genannten Personal ausgehändigt oder von diesem Personal entgegengenommen werden.