Die Bahnpostwagen und die Abteile der Postwagen und der Fourgons, die in den Zügen zur Beförderung der Briefpost aus der Schweiz nach Frankreich oder aus Frankreich nach der Schweiz dienen, können beim Überschreiten der Grenze im Innern durch die Vorsteher der schweizerischen oder der französischen Zollstätten untersucht werden.
Die zollamtliche Untersuchung kann nur im Beisein der Postbeamten des zu untersuchenden Bahnpostbüros oder des die Kartenschlüsse begleitenden Angestellten stattfinden; sie soll soviel als möglich bei der Ankunft des Zuges auf der ersten Haltstelle, wo ein Zollposten steht und immer in der Weise vorgenommen werden, dass dadurch weder die Postgeschäfte gehemmt werden, noch eine Verspätung der Züge verursacht wird.
Die Vorsteher der Zollämter können sich die Frachtzettel oder Stundenpässe, auf denen die Postkartenschlüsse eingetragen sind, vorweisen lassen; dagegen dürfen sie in keinem Fall geschlossene und mit der Bezeichnung des Bestimmungsorts versehene Kartenschlüsse öffnen. Es steht ihnen zu, im Fall der Vermutung von Schmuggel, die Sendungen während des Aufenthaltes des Zuges im Bahnhof zu überwachen und, nachher, wenn sie es für nötig erachten, die Kartenschlüsse bis zu dem darauf vermerkten Bestimmungspostbüro oder bis zur Grenze des Gebietes, über welches sich ihre Amtsgewalt erstreckt, zu begleiten.