Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, auf ihren Gebieten jede Sendung zu verbieten, die zum Schaden des guten internationalen Einvernehmens die Einwohner irgendeines Gebietes zu Handlungen gegen die Ordnung im Innern oder gegen die Sicherheit eines Gebietes der vertragsschliessenden Teile aufreizen könnte, und nötigenfalls unverzüglich die Einstellung solcher Sendungen zu veranlassen.
Art. 1
Art. 1
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 05.10.2005
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Art. 1 Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, auf ihren Gebieten jede Sendung zu verbieten, die zum Schaden des guten internationalen Einvernehmens die Einwohner irgendeines Gebietes zu Handlungen gegen die Ordnung im Innern oder gegen die Sicherheit eines Gebietes der vertra
- SR-Nummer
- SR 0.784.402
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.09.1936
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht