Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, darüber zu wachen, dass die von den Stationen ihrer Gebiete verbreiteten Sendungen weder eine Aufreizung zum Krieg gegen einen andern vertragsschliessenden Teil noch eine Aufreizung zu Handlungen, die zum Krieg führen könnten, enthalten.
Art. 2
Art. 2
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 05.10.2005
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Art. 2 Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, darüber zu wachen, dass die von den Stationen ihrer Gebiete verbreiteten Sendungen weder eine Aufreizung zum Krieg gegen einen andern vertragsschliessenden Teil noch eine Aufreizung zu Handlungen, die zum Krieg führen könnten, ent
- SR-Nummer
- SR 0.784.402
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.09.1936
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht