Die Sekretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Organs wird jedoch vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Organ ernannt..
Art. 16 – Sekretariat
Art. 1619
Sekretariat
- 19 Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941; BBl 1994 III 1273).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.11.2016
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Art. 16 Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941; BBl 1994 III 1273). Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schwe
- SR-Nummer
- SR 0.812.121.0
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1961
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht