1) Andere als die nach Artikel 49 oder nach den folgenden Absätzen angebrachte Vorbehalte sind nicht zulässig.
2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen: Absätze 2 und 3 von Artikel 12; Absatz 3 von Artikel 13; Absatz 1 und 2 von Artikel 14; Buchstabe b des Absatzes 1 von Artikel 31; und Artikel 48.
3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, nicht ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt einen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen.
4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.