Soweit dies möglich ist, kann das Komitee die in diesem Kapitel vorgesehenen Massnahmen auch gegenüber Staaten ergreifen, die nicht Partner dieses Protokolls sind, sowie gegenüber Gebieten, auf welche, gemäss Artikel 20, dieses Protokoll keine Anwendung findet.
Art. 13 – Allgemeine Anwendung
Art. 13
Allgemeine Anwendung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2006
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Art. 13 Allgemeine Anwendung Soweit dies möglich ist, kann das Komitee die in diesem Kapitel vorgesehenen Massnahmen auch gegenüber Staaten ergreifen, die nicht Partner dieses Protokolls sind, sowie gegenüber Gebieten, auf welche, gemäss Artikel 20, dieses Protokoll keine Anwendung findet. Kapitel I
- SR-Nummer
- SR 0.812.121.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.06.1953
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht