Jeder Vertragspartner hat in gleicher Weise, wie dies für «Stoffe» im Abkommen von 1931 vorgesehen ist, dem Komitee für jedes seiner Gebiete für das folgende Jahr Schätzungen vorzulegen über:
die Opiummenge, die für medizinische und wissenschaftliche Zwecke benötigt wird, einschliesslich der zur Herstellung von Präparaten, die nach Artikel 8 des Abkommens von 1925 der Kontrolle nicht unterstehen, erforderlichen Menge;
die zur Herstellung von Alkaloiden benötigte Opiummenge;
die Lagerbestände, die er nach den Bestimmungen des Artikels 5 halten will, sowie die Opiummenge, um die die vorhandenen Lagerbestände erhöht oder vermindert werden sollen, um sie auf den gewünschten Stand zu bringen;
die Opiummenge, um welche die für militärische Zwecke bestimmten Lagerbestände vergrössert oder um die diese Bestände zum Zwecke der Abgabe an den legitimen Handel vermindert werden sollen.
Als Gesamtschätzungen für jedes Land oder Gebiet gilt die Summe der in den Buchstaben a und b der obenstehenden Ziffer angeführten Mengen zuzüglich der Menge, die notwendig ist, um die in Buchstaben c und d dieser Ziffer angeführten Lagerbestände auf den gewünschten Stand zu bringen, oder abzüglich jener Menge, um welche die Vorräte diesen Stand überschreiten. Die genannten Erhöhungen oder Verminderungen sind aber nur insoweit in die Berechnungen einzubeziehen, als der betreffende Vertragsteilnehmer die nötigen Schätzungen dem Komitee rechtzeitig übermittelt hat.
Jeder Vertragspartner, der die Erzeugung von Opium gestattet, hat dem Komitee alljährlich für jedes seiner Gebiete eine möglichst genaue Schätzung der für den Mohnanbau zur Opiumgewinnung bestimmten Fläche (in Hektaren) sowie eine möglichst genaue Schätzung der voraussichtlich zu gewinnenden Opiummenge vorzulegen. Den Ertragsschätzungen ist der mittlere Ertrag der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen. Ist der Mohnanbau zur Opiumgewinnung in mehreren Landstrichen gestattet, so sind die Angaben für jedes dieser Gebiete zu machen.
a.
Die Schätzungen nach den Ziffern 1 und 3 dieses Artikels sind in der vom Komitee jeweils bestimmten Form durchzuführen.
Jede Schätzung soll so zeitgerecht abgesandt werden, dass sie beim Komitee zu dem von ihm festgesetzten Zeitpunkt eintrifft. Das Komitee kann verschiedene Termine für die nach Ziffer 1 und die nach Ziffer 3 dieses Artikels durchzuführenden Schätzungen festsetzen. Es kann auch für die von den Vertragspartnern nach Ziffer 3 dieses Artikels zu erstattenden Schätzungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erntezeiten abweichende Fristen bestimmen.
Jeder Schätzung ist eine Darstellung des zu ihrer Erstellung und zur Berechnung der verschiedenen darin enthaltenen Mengen angewandten Verfahrens beizulegen.
Die Vertragspartner können Nachtragsschätzungen zur Erhöhung oder Verminderung der in den bereits vorgelegten Schätzungen angeführten Mengen einreichen. Diese Nachtragsschätzungen sind mit einer Begründung ohne Verzug dem Komitee vorzulegen. Auf die Nachtragsschätzungen finden die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme von Ziffer 4 Buchstabe b und Ziffer 9 Anwendung.
Die Schätzungen sind vom Überwachungsausschuss zu überprüfen. Dieser kann zur Vervollständigung der Schätzungen und zur Erläuterung der darin enthaltenen Angaben jede weitere Angabe oder Klarstellung verlangen. Er ist berechtigt, die Schätzungen mit Einverständnis der betreffenden Regierung abzuändern.
Das Komitee soll die Länder oder Gebiete, auf die dieses Protokoll nicht Anwendung findet, gleichfalls um die Abgabe von Schätzungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ersuchen.
Kommen die Schätzungen für ein Land oder Gebiet dem Komitee nicht zu dem in Buchstabe b der Ziffer 4 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt zu, so sind sie so weit als möglich vom Kontrollausschuss selbst vorzunehmen.
Die Schätzungen nach Ziffer 1 dieses Artikels sowie die vom Überwachungsausschuss nach Ziffer 9 dieses Artikels vorgenommenen Schätzungen dürfen von den Vertragspartnern solange nicht überschritten werden, als sie nicht durch allfällige Nachtragsschätzungen abgeändert worden sind.
Ergibt sich aus den dem Komitee gemäss Artikel 9 des vorliegenden Protokolls oder nach Artikel 22 des Abkommens von 1925 vorgelegten Übersichten über die Ein- und Ausfuhr, dass die nach einem Land oder Gebiet ausgeführte Opiummenge die Gesamtschätzung für dieses Land im Sinne der Ziffer 2 dieses Artikels zuzüglich der von diesem Land ausgeführten Menge überschreitet, so hat das Komitee hievon unverzüglich alle Vertragsteilnehmer in Kenntnis zu setzen. Diese dürfen während des betreffenden Jahres keine weitere Ausfuhr nach dem betreffenden Land oder Gebiet genehmigen, ausgenommen:
wenn eine Nachtragsschätzung für das betreffende Land oder Gebiet eingereicht wird, die sich sowohl auf jede eingeführte Überschussmenge als auch auf die noch geforderte Zusatzmenge bezieht, oder
in Ausnahmefällen, wenn die Ausfuhr nach Ansicht des Ausfuhrlandes aus humanitären Gründen oder für die Behandlung Kranker wesentlich ist.