Jeder vertragschliessende Teil soll im Rahmen seiner Landesgesetzgebung eine Zentralstelle zur Überwachung und Koordination der Anordnungen errichten, die zur Verhinderung der in Artikel 2 erwähnten Handlungen und zur Verfolgung der fehlbaren Personen nötig sind.
Diese Zentralstelle soll:
enge Verbindung mit den andern Institutionen und amtlichen Organen, die sich mit Betäubungsmitteln befassen, unterhalten;
alle Auskünfte sammeln, welche die Nachforschungen über die in Artikel 2 erwähnten Handlungen und deren Verhinderung erleichtern können;
enge Verbindung mit den Zentralstellen der übrigen Länder unterhalten und mit ihnen direkt verkehren können.
Wenn die Regierung eines vertragschliessenden Teils den Charakter eine Bundesbehörde hat oder wenn die Befugnisse dieser Regierung zwischen der Zentralregierung und lokalen Behörden geteilt werden, so sind die in Ziffer 1 erwähnte Überwachung und Koordinierung, ferner die Ausführung der in Ziffer 2 Buchstaben a und b umschriebenen Verpflichtungen gemäss dem bestehenden verfassungsrechtlichen oder administrativen System zu organisieren.
Sofern das vorliegende Abkommen in Anwendung von Artikel 18 auf ein Territorium angewendet wird, so kann die Ausführung des vorliegenden Artikels durch die Errichtung einer Zentralstelle in diesem oder für dieses Territorium sichergestellt werden; nötigenfalls hat diese Zentralstelle in Verbindung mit jener des zuständigen Mutterlandes zu arbeiten.
Die für die Zentralstelle vorgesehenen Befugnisse können der in Artikel 15 der Konvention von 193112 Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vorgesehenen besondern Verwaltungsstelle übertragen werden.