Consolidation: 0.812.161.1 - 1985-01-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.812.161.1
AS 1985 1041
Übersetzung1
Zusatzprotokoll
zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs
Abgeschlossen in Strassburg am 29. September 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1985
(Stand am 1. Januar 1985)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens vom 15. Dezember 19582 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs sind (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach «die Vertragsparteien alle notwendigen Massnahmen» treffen, «um die ihnen von den anderen Parteien zur Verfügung gestellten therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs von allen Eingangsabgaben zu befreien»;
in der Erwägung, dass für die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Verpflichtung zur Gewährung dieser Befreiung in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die nach dem Vertrag, durch den sie gegründet wurde, die hierzu erforderlichen Befugnisse besitzt;
in der Erwägung, dass es zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 1 des Übereinkommens erforderlich ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann,
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
- 2 SR 0.812.161
- SR-Nummer
- SR 0.812.161.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1985
- Dokumentdatum
- 29.09.1982
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- SR-Nummer
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