Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragspartei werden durch:
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme, oder
Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit nachfolgender Ratifikation oder Annahme.
Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.