Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 19 – Rücktritt
Art. 19129
Rücktritt
- 129 Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 27.05.2020
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Art. 19 Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992
- SR-Nummer
- SR 0.814.021
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.09.1987
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht