Die Koordinatoren der bilateralen Zusammenarbeit wachen darüber, dass die für die Umweltbelange zuständigen Minister jeder Vertragspartei gebührend über die Ausführung des Abkommens informiert werden. Die für die Umweltbelange zuständigen Minister der beiden Vertragsparteien werden jene Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, um eine fruchtbare Entwicklung der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Art. 7
Art. 7
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.02.1990
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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- SR-Nummer
- SR 0.814.097.721
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.11.1989
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht