Jede der Vertragsparteien trägt die aus der bilateralen Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Beim offiziellen Austausch von Delegationen, die gemäss den in Artikel 2 erwähnten Arbeitsplänen und ‑programmen vorgesehen sind, übernimmt die einladende Partei die in ihrem Land entstehenden Unterkunfts‑ und Reisekosten für die Vertreter der anderen Vertragspartei. Die spezifischen Fragen in diesem Bereich werden durch die in Artikel 6 dieses Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden geregelt.
Art. 8
Art. 8
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.02.1990
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 8 Jede der Vertragsparteien trägt die aus der bilateralen Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Beim offiziellen Austausch von Delegationen, die gemäss den in Artikel 2 erwähnten Arbeitsplänen und ‑programmen vorgesehen sind, übernimmt die einladende Partei die in ihrem Land entstehenden U
- SR-Nummer
- SR 0.814.097.721
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.11.1989
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht