Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
Art. 14 – Verwahrer
Art. 14
Verwahrer
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.09.2014
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Art. 14 Verwahrer Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
- SR-Nummer
- SR 0.814.324
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.06.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht