Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Cholera auf fünf Tage festgesetzt.
Art. 60 – Cholera
Art. 60
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1966
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Art. 60 Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Cholera auf fünf Tage festgesetzt. Titel V Besondere Vorschriften für die einzelnen Quarantäne-Krankheiten / Kapitel II Cholera
- SR-Nummer
- SR 0.818.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.05.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht