Consolidation: 0.818.101 - 1966-01-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.818.101
BS 1952 841
Übersetzung1
Internationales Sanitätsreglement2
Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation
Unterzeichnet in Genf am 25. Mai 1951
Vom Bundesrat ohne Vorbehalt angenommen am 17. Oktober 1952
In Kraft getreten am 1. Oktober 1952
(Stand am 15. Juni 2007)
Die vierte Weltgesundheitsversammlung,
in Erwägung, dass es eines der wesentlichen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens ist, Krankheiten zu unterdrücken; dass lang andauernde Anstrengungen erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen; dass die Gefahr der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten fortwährend besteht und dass infolgedessen eine internationale Regelung nötig ist, um die Ausbreitung ausgebrochener Seuchen aufzuhalten;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die Bestimmungen der verschiedenen, zur Zeit in Kraft stehenden internationalen Sanitätskonventionen zu revidieren und zu vereinheitlichen und diese Konventionen und Vereinbarungen durch eine Reihe von internationalen Sanitätsreglementen zu ersetzen und zu ergänzen, die den einzelnen internationalen Beförderungsarten besser angepasst sind und auf wirksame Weise ein Höchstmass von Sicherheit gegen die Weiterverbreitung der Krankheiten von einem Land ins andere unter möglichst geringer Beeinträchtigung des Weltverkehrs gewährleisten;
in Erwägung, dass dadurch eine periodische, namentlich auf die Entwicklung der Seuchenlage, die gesammelten Erfahrungen und die in Wissenschaft und Technik erzielten Fortschritte gestützte Revision der internationalen Massnahmen erleichtert wird;
gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a, 22, 23, 33, 62, 63, und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation3
genehmigt am 25. Mai 1951 das nachstehende Reglement, im Folgenden «dieses Reglement» genannt.
- 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
- 2 Dieses Reglement gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu den Staaten, die dem Internationalen Sanitätsreglement von 1969 (SR0.818.102) und den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (SR0.818.103) nicht beigetreten sind.
- 3 SR0.810.1
- SR-Nummer
- SR 0.818.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1966
- Dokumentdatum
- 25.05.1951
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- Dokumentdatum
- 25.05.1951
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