Gegenüber einem verdächtigen Schiff oder Luftfahrzeug kann die Sanitätsbehörde bei seiner Ankunft die in Artikel 63 Ziffer 1 Buchstaben b und c und Ziffer 2 vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
Ausserdem können die Passagiere oder Besatzungsmitglieder, die an Land gehen, unbeschadet der in Artikel 61 Ziffer 3 Buchstabe b genannten Massnahmen während höchstens fünf Tagen, vom Zeitpunkt der Ankunft an gerechnet, der Überwachung unterstellt werden.