Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug wird bei seiner Ankunft zum freien Verkehr zugelassen. Immerhin kann die Sanitätsbehörde gegenüber den an Land gehenden Reisenden und Besatzungsmitgliedern die in Artikel 61 vorgeschriebenen Massnahmen ergreifen, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug aus einem verseuchten Bezirk kommt.
Art. 66 – Cholera
Art. 66
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1966
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Art. 66 Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug wird bei seiner Ankunft zum freien Verkehr zugelassen. Immerhin kann die Sanitätsbehörde gegenüber den an Land gehenden Reisenden und Besatzungsmitgliedern die in Artikel 61 vorgeschriebenen Massnahmen ergreifen, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug au
- SR-Nummer
- SR 0.818.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.05.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht