Jedes seuchenfreie Schiff oder Luftfahrzeug ist bei seiner Ankunft, selbst wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt, zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 86 – Pocken
Art. 86
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1966
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Art. 86 Jedes seuchenfreie Schiff oder Luftfahrzeug ist bei seiner Ankunft, selbst wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt, zum freien Verkehr zuzulassen. Titel V Besondere Vorschriften für die einzelnen Quarantäne-Krankheiten / Kapitel IV Pocken
- SR-Nummer
- SR 0.818.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.05.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht