Die Bestimmungen der in Artikel 89, 90, 91 und 92 über das Fleckfieber finden auch auf das Rückfallfieber Anwendung; wird jemand der Überwachung unterstellt, so darf die Dauer der Überwachung jedoch acht Tage, vom Zeitpunkt der Insektenvernichtung an gerechnet, nicht übersteigen.
Art. 94 – Rückfallfieber
Art. 94
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1966
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Art. 94 Die Bestimmungen der in Artikel 89, 90, 91 und 92 über das Fleckfieber finden auch auf das Rückfallfieber Anwendung; wird jemand der Überwachung unterstellt, so darf die Dauer der Überwachung jedoch acht Tage, vom Zeitpunkt der Insektenvernichtung an gerechnet, nicht übersteigen. Titel V Bes
- SR-Nummer
- SR 0.818.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.05.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht