Richtet ein Berufsverband von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern an das Internationale Arbeitsamt eine Beschwerde, dass ein Mitglied die Durchführung eines von ihm angenommenen Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwaltungsrat sie der betreffenden Regierung übermitteln und diese Regierung einladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu äussern.
Art. 24 – Verfahren
Art. 24
- Gliederungspfad
- Kapitel II Verfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.10.2015
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Art. 24 Richtet ein Berufsverband von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern an das Internationale Arbeitsamt eine Beschwerde, dass ein Mitglied die Durchführung eines von ihm angenommenen Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwaltungsrat sie der betreffenden Regi
- SR-Nummer
- SR 0.820.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.06.1919
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht