Geht von der betreffenden Regierung innerhalb angemessener Frist keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die erhaltene Erklärung nicht für befriedigend, so hat er das Recht, die Beschwerde und gegebenenfalls die Antwort zu veröffentlichen.
Art. 25 – Verfahren
Art. 25
- Gliederungspfad
- Kapitel II Verfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.10.2015
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Art. 25 Geht von der betreffenden Regierung innerhalb angemessener Frist keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die erhaltene Erklärung nicht für befriedigend, so hat er das Recht, die Beschwerde und gegebenenfalls die Antwort zu veröffentlichen. Kapitel II Verfahren
- SR-Nummer
- SR 0.820.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.06.1919
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht