Die hohen vertragschliessenden Staaten werden sich durch Vermittlung der französischen Regierung die Gesetze und administrativen Erlasse gegenseitig mitteilen, welche in bezug auf vorliegende Übereinkunft bereits erlassen sind oder noch erlassen werden.
Art. 11
Art. 11
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 06.12.1906
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Art. 11 Die hohen vertragschliessenden Staaten werden sich durch Vermittlung der französischen Regierung die Gesetze und administrativen Erlasse gegenseitig mitteilen, welche in bezug auf vorliegende Übereinkunft bereits erlassen sind oder noch erlassen werden.
- SR-Nummer
- SR 0.922.71
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.03.1902
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht