Wenn es als notwendig befunden wird, werden sich die hohen vertragschliessenden Parteien bei einer internationalen Vereinigung vertreten lassen behufs Prüfung von Fragen, die sich bezüglich der Ausführung dieser Übereinkunft erheben könnten und von Anträgen über Abänderung der Übereinkunft, welche gestützt auf die gemachten Erfahrungen als wünschbar erscheinen.
Art. 12
Art. 12
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 06.12.1906
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Art. 12 Wenn es als notwendig befunden wird, werden sich die hohen vertragschliessenden Parteien bei einer internationalen Vereinigung vertreten lassen behufs Prüfung von Fragen, die sich bezüglich der Ausführung dieser Übereinkunft erheben könnten und von Anträgen über Abänderung der Übereinkunft,
- SR-Nummer
- SR 0.922.71
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.03.1902
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht